Chefredaktionen zukünftig für mehr als einen Sender einsetzbar. 

Am 18. März 2026 hat der Landtag NRW mit dem 22. Rundfunkänderungsgesetz auch Veränderungen des Landesmediengesetzes NRW (LMG NRW) beschlossen.

Die Bestimmungen und Regelungen für die Bürgermedien bleiben unverändert.

Eine gravierende Veränderung wird in § 67 geregelt; sie betrifft die Beauftragung einer Chefredakteurin oder eines Chefredakteurs mit der redaktionellen Leitung eines oder mehrerer Lokalsender. Hier geht es um die Stärkung der Möglichkeiten von Kooperationen und struktureller Flexibilisierungen mehrerer Lokalsender untereinander.

Hier der Link zu TOP 5 der 118. Plenarsitzung

Hier der Link zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den ꞌWestdeutschen Rundfunk Kölnꞌ, des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze (22. Rundfunkänderungsgesetz)