Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) hat die Satzung über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk an das neue Landesmediengesetz (LMG) angepasst. Einen entsprechenden Beschluss fasste die Medienkommission der LfM in ihrer Sitzung am 10. August 2007 in Düsseldorf.

Nach dem Inkrafttreten des novellierten Landesmediengesetzes am 30. Juni 2007 war dies notwendig geworden, da an diversen Stellen des Gesetzes die LfM mit Satzungskompetenz ausgestattet wurde. Die neue Nutzungssatzung tritt erst mit ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (wahrscheinlich Ende August/Anfang September 2007).

Die aktualisierte Nutzungssatzung regelt und definiert akribisch bürokratisch u. a.:

– den lokalen Bezug der redaktionellen Inhalte der Beiträge,
– wie die Beiträge grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten sind,
– die notwendige Anzahl von Personen einer Produktionsgruppe,
– die Anzahl der Personen mit Qualifizierungsnachweis,
– nähere Angaben zum Verfahren der Sendeanmeldung,
– nähere Bedingungen der Schulprojekte
– und vieles mehr

Die Fördersatzung ist in Arbeit; hierzu plant die LfM eine Anhörung der Bürgerfunker*innen für den 3. September 2007 (genaueres ist der zukünftigen Einladung der LfM zu entnehmen).

Die Neufassung der Nutzungssatzung steht hier zum Download bereit.