Das geplante Landesmediengesetz ist verfassungsrechtlich problematisch. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das der Landesverband Bürgerfunk NRW e. V. in Auftrag gegeben hat. Das Gutachten wurde vorgestellt auf einer Pressekonferenz am 8. März 2007 im Domforum in Köln.

Die geplante Verschiebung des Bürgerfunks auf landesweit einheitlich 21 Uhr schränkt die Meinungsvielfalt im Lokalfunk erheblich ein. Das Sendemonopol der NRW Lokalradios beruht aber gerade auf dieser Meinungsvielfalt, so dass sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Sendemonopols neu stellt.

Als Gesprächspartner standen zur Verfügung:

  • Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Münster
  • Dr. Bettina Lendzian, Jürgen Mickley, Landesverband Bürgerfunk NRW e. V.
  • Angela Spizig, Bürgermeisterin Köln

Das gesamte Gutachten, Fotos der Veranstaltung und einen Audio-Mitschnitt verschicken wir auf Anfrage. Mails bitte an info [at] lbf-nrw [punkt] de.

Pressetext des LBF

Rechtsgutachten zur Novelle des Landesmediengesetzes NRW

Das geplante Landesmediengesetz ist verfassungsrechtlich problematisch. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das der Landesverband Bürgerfunk NRW e. V. in Auftrag gegeben hat.

Der Lokalfunk in Nordrhein-Westfalen nach dem sogenannten Zwei-Säulen-Modell ist binnenpluralistisch aufgebaut. Weil bei seiner Einführung befürchtet wurde, dass die örtlichen Tageszeitungen der neuen Konkurrenz um lokale Werbung nicht standhalten können, haben die Verleger der im Verbreitungsgebiet erscheinenden Zeitungen ein privilegiertes Zugangsrecht zur Veranstaltung von Lokalfunk erhalten. Um diese Quasi-Monopol-Stellung auszugleichen, stellt das Modell hohe Anforderungen an den Binnenpluralismus und die Meinungsvielfalt.

„Der Bürgerfunk ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein wesentliches Element zur Sicherung dieser Meinungsvielfalt“, heißt es im Gutachten von Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler aus Münster.

Die Pläne der CDU/FDP-Landesregierung, den Bürgerfunk gesetzlich auf täglich eine Stunde von 21 bis 22 Uhr festzulegen, nimmt ihm seine verfassungsgerichtlich zugewiesene Funktion der Vielfaltsreserve. Denn ein Bürgerfunk, der so gut wie nicht mehr gehört wird, kann Meinungsvielfalt nicht sichern.

Das Gutachten stützt sich dabei auch auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach die Verschiebung des Bürgerfunks in die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr zu einer deutlichen Einschränkung der Meinungsvielfalt im Lokalfunk führt.

„Seine weitgehende Entwertung durch Verlagerung der Sendezeit in die späten Abendstunden würde dieses Element entscheidend schwächen und deshalb den Gesetzgeber gleichfalls nötigen, die Konstruktion des Lokalradios insgesamt neu zu regeln, um auf diese Art und Weise entweder den Binnenpluralismus sicherzustellen oder auch andere konkurrierende Anbieter von Lokalfunk, wie in anderen Bundesländern, zuzulassen.“ (S. 20 des Gutachtens)

Die Quasi-Monopolstellung der kommerziellen Radios ist also ohne Bürgerfunk nicht mehr zulässig.

Eine Verfassungsbeschwerde kann jemand einreichen, der Veranstalter lokalen Rundfunks sein will, z. B. die bisherigen Bürgerfunker. Sie muss binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.

Der Landesverband Bürgerfunk wendet sich entschieden gegen die Pläne der schwarz-gelben Landesregierung, die den vielfältigen, offenen und qualitätsvollen Bürgerfunk abschaffen und die in langen Jahren gewachsene Struktur der Medienkompetenzvermittlung zerstören.