Während der Fußballweltmeisterschaft wird der Bürgerfunk in den meisten Sendegebieten in NRW bei den Deutschlandspielen im Einverständnis mit den Bürgerfunkern auf Ersatzsendeplätze verschoben. Einige Sender wollen jedoch einen ersatzlosen Ausfall, im Extremfall sogar an allen Spieltagen. Das wurde den Bürgerfunkern in diesen Verbreitungsgebieten sehr kurzfristig mitgeteilt und fand natürlich keineswegs deren Zustimmung. Wir dokumentieren dazu ein Rundschreiben der Landesanstalt für Medien an die Chefredakteurinnen und Chefredakteure sowie die Veranstaltergemeinschaften der Lokalfunksender in Nordrhein-Westfalen.

Hier das Schreiben der Landesanstalt für Medien NRW als „>PDF-Download und im Wortlaut:


Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlass möchte ich, um Missverständnisse zu vermeiden, auf die Vorschriften in § 72 Abs. 3 und 4 LMG NRW hinweisen.

Nach § 72 Abs. 3 LMG NRW müssen die Veranstaltergemeinschaften in ihr Programm nach Maßgabe des Programmschemas Programmbeiträge von Bürgerfunkgruppen 15 % der Programmdauer, täglich jedoch mindestens 50 und höchstens 120 Minuten, einbeziehen. Dies gilt nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen.

Nach § 72 Abs. 4 LMG NRW sollen die Bürgerfunksendezeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeiten stehen. Auch dies gilt nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen.

Wir gehen davon aus, dass es in den allermeisten Fällen zu einer reibungslosen Anwendung dieser Vorschriften kommt. Von einigen Verbreitungsgebieten haben wir bereits im Vorfeld der WM erfahren, dass einvernehmliche Lösungen mit allen Beteiligten gefunden wurden.

Wie sie dem Wortlaut des § 72 Abs. 3 LMG NRW entnehmen können, können die Bürgerfunksendezeiten keinesfalls ersatzlos entfallen, ohne dass die Beteiligten des Bürgerfunks dem zuvor zugestimmt haben.

Wir weisen darauf hin, dass eine vermittelnde Lösung beispielsweise so aussehen könnte, dass eine Ersatzsendezeit vereinbart wird.

Inwieweit Ersatzsendezeit im Anschluss an nicht lokale Sendezeit stattfinden kann, hängt zunächst davon ab, ob ein Grund vorliegt, der dies gerechtfertigt erscheinen lässt. Dieser kann insbesondere in einem wichtigen Ereignis wie der Austragung der Fussballweltmeisterschaft in Deutschland gesehen werden. Sicherlich wird dieses Sportereignis differenziert betrachtet werden müssen, um die besondere Wichtigkeit feststellen zu können. Ist die Deutsche Nationalmannschaft beteiligt, so dürfte eine Ausnahme von dem Gebot, die Bürgerfunksendungen im Anschluss an die Lokalzeit zu senden, gerechtfertigt sein, wenn ansonsten die Berichterstattung hinsichtlich der WM entfallen müsste. Auf eine Einigung der Beteiligten kommt es in diesem Falle nicht an.

In allen anderen Fällen, z. B. wenn anstelle des Bürgerfunks die Berichterstattung über Spiele ohne Beteiligung der Deutschen Nationalmannschaft im Anschluss an die lokale Sendezeit gesendet werden soll, so kann nicht von einem besonderen, eine Abweichung von der Sollbestimmung des § 72 Abs. 4 LMG NRW rechtfertigenden Ereignis ausgegangen werden. Hier kommt es also auf eine Einigung unter den Beteiligten an.

Wir bitten, unsere Hinweise in den kommenden Wochen zu beachten. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte jederzeit, auch gern telefonisch an mich.

Mit freundlichen Grüßen

i. A.

Michaela Friedrichowicz
Justitiariat
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen