Der Landesverband Bürgerfunk NRW e. V. ist der Dachverband der nordrhein-westfälischen Bürger- und Ausbildungsmedien. Der Verband setzt sich ein für die dauerhafte Sicherung und Förderung von Strukturen einer direkten, aktiven und vielfältigen Beteiligung der Allgemeinheit an den Medien. Wir sind überregional aktiv, aber in unserem redaktionell-journalistischen sowie medienpädagogischen Handeln lokal verortet. Als gemeinnütziger Interessenverband möchten wir
Übersicht
- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- § 2 Ziele, Zweck und Aufgaben
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Mitgliedschaft
- § 5 Organe des Vereins
- § 6 Mitgliederversammlung
- § 7 Vorstand
- § 8 Mitgliedsbeiträge
- § 9 Kassenprüfer*innen
- § 10 Beteiligungen/Mitgliedschaften
- § 11 Auflösung des Vereins
- § 12 Salvatorische Klausel
Unsere Satzung als PDF-Download.
Satzung des Landesverbands Bürgermedien NRW e. V.
Präambel
Der Landesverband Bürgermedien NRW e. V. (LBM NRW) will den Artikel 5 des Grundgesetzes im Sinne einer demokratischen und emanzipatorisch-politischen Partizipation der Bürger*innen an den Medien in Ergänzung zu den öffentlich-rechtlichen und privat-kommerziellen Rundfunkveranstalter* innen mit Leben füllen und verwirklichen.
Der LBM NRW e.V. ist der Dachverband der in den Medien tätigen Menschen und Organisationen, die
- eine direkte, niedrigschwellige, aktive und vielfältige Beteiligung der Menschen an den Medien fördern,
- die mediale Emanzipation der Bürger*innen durch Vermittlung von Medienkompetenz in Theorie und Praxis fördern,
- Rundfunk auf allen Verbreitungswegen als Kulturgut erhalten und weiterentwickeln,
- die medienpädagogische Vermittlung kommunikativer Kompetenzen fördern, die die Sicherung und Förderung von Strukturen der Beteiligung von Bürger*innen zum Ziel haben,
- das Prinzip der lokalen und regionalen Verbreitung und Verankerung von Bürgermedien unterstützen und umsetzen,
- sich für eine nichtkommerzielle Kommunikationskultur einsetzen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Landesverband Bürgermedien NRW“ e.V., kurz: LBM NRW.
- Der Verein hat seinen Sitz in Essen Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Nummer VR 3854 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Sicherung und Förderung von Strukturen einer direkten, aktiven und vielfältigen Beteiligung der Allgemeinheit an den Medien. Er vertritt dabei die Interessen der Bürger- und Ausbildungsmedien in Nordrhein-Westfalen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung medienpädagogischer Arbeit, durch Anleitung zum Erstellen von Programmen, die die Allgemeinheit fördern, und durch die unentgeltliche Beratung steuerbegünstigter Einrichtungen für die freie Partizipation an Medien auf allen Verbreitungswegen. Im Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein insbesondere an,
- die Bürger*innen zu motivieren und zu befähigen, ihre demokratischen Artikulations- und Partizipationsmöglichkeiten in den Medien zu nutzen, um kulturelles und politisches Leben selbst zu gestalten und am öffentlichen Leben aktiv mitzuwirken,
- allen Schichten der Bevölkerung einen offenen Zugang zu den Medien zu ermöglichen und ihnen durch medienpädagogische Arbeit, in Theorie und Praxis kommunikative Kompetenzen zu vermitteln sowie durch kontinuierliche Informations-, Motivations- und Öffentlichkeitsarbeit, eine demokratische und politische Partizipation aller Menschen zu verwirklichen,
- Rundfunk auf allen Verbreitungswegen als Kulturgut zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter anderem durch
- das Eintreten für die Einrichtung, Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit von Bürgermedien,
- das Hinwirken auf die Schaffung einer dauerhaften finanziellen Grundlage für die flächendeckende Infrastruktur von Bürgermedien und Bürgermedienschaffenden,
- die Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien zur Wahrnehmung bildungs- und medienpolitischer Anliegen,
- die Mitarbeit in medienpolitisch und anderweitig relevanten Gremien. Der Verein strebt Sitz und Stimme in diesen Gremien an,
- die Unterstützung von Informations-, Motivations-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Unterbringungs- und sonstiger Fördermaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, z. B. auf den Gebieten
- lokale Information und Kommunikation,
- lokale Kunst und Kultur sowie des Heimatgedankens,
- lokale Medienerziehung und -bildung,
- Tier-, Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,
- Verbraucherschutz,
- Völkerverständigung,
- soziale Gerechtigkeit,
- Gesundheitsfürsorge,
- Gleichberechtigung der Geschlechter und der sexuellen Orientierung, friedliches und freundschaftliches Zusammenleben der unterschiedlichen Kulturen und Religionen und
- gewaltfreie Konfliktlösungsmöglichkeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen als Mitglied aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele der Satzung unterstützen und erfüllen.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliedschaft ordentlicher und fördernder Mitglieder endet
- mit Datum des Eingangs einer schriftlichen Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist;
- bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit umgehend nach Beschluss. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden;
- nach Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag drei Monate in Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht bezahlt hat;
- bei natürlichen Personen durch den Tod;
- bei juristischen Personen durch den Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
- Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
- Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen ihre Vertreter*innen und deren Stellvertreter*innen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
-
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte, dem Verein mitgeteilte E-Mail- Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch postalisch erfolgen, soweit ein Mitglied das schriftlich beantragt. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, warum eine Zustellung per E-Mail nicht möglich ist.
- Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erforderlich macht oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Kennwort zugänglichen virtuellen Video- und Audiokonferenzraum mit Chatfunktion. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail maximal drei Stunden vor der Versammlung bekanntgegeben.
- Anträge kann jedes ordentliche Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand stellen. Die Anträge sind allen Mitgliedern vom Vorstand umgehend schriftlich per E-Mail mitzuteilen und müssen in die Tagesordnung für die nächste Sitzung (Mitgliederversammlung) aufgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien und Grundsätze der Arbeit und wählt den Vorstand. Beschlussfassung ist nur zu den in den Tagesordnungspunkten aufgeführten Punkten möglich.
- Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung:
- Wahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer*innen,
- Aufstellung, Genehmigung und Festsetzung des Haushaltsplans,
- Satzung und Satzungsänderung,
- Geschäftsordnung,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Widerspruch von Mitgliedern gegen Ausschlüsse,
- Widerspruch von Nichtmitgliedern gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen,
- Auflösung des Vereins,
- Wahl von Vereinsmitgliedern als Vertreter*innen des LBM NRW in Gremien.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit. Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt:
- natürliche Personen haben eine Stimme,
- juristische Personen haben fünf Stimmen.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen ihre*n Vertreter*in und dessen*deren Stellvertreter*in auf unbestimmte Zeit. Änderungen in der Vertretung der juristischen Person, die für die Wahrnehmung des Stimmrechts von Bedeutung sind, sind dem LBM sofort bekannt zu geben; nur solche Änderungen können berücksichtigt werden.
- Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem*der Schriftführer*in und einer*einem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die Protokolle.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Vorsitzenden und aus einer optional von der Mitgliederversammlung zu wählenden Anzahl von nicht stimmberechtigten Beisitzer*innen. Über die Zahl der Vorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Es können nur natürliche Personen gewählt werden.
- Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden die Vorsitzenden. Jede*r ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Kommt bei Neuwahlen kein Vorstand zustande, so bleibt der alte Vorstand kommissarisch bestehen, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet Vereinsvermögen und erarbeitet die Geschäftsordnung. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderen Gremien vorbehalten bzw. übertragen sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
- Zur Ausführung seiner Beschlüsse, insbesondere für die laufenden Vereinsgeschäfte, kann der Vorstand eine*n Geschäftsführer*in berufen. Der Vorstand beruft diese*n mit Dreiviertel-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Der*die Geschäftsführer*in nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. Mit dem*der Geschäftsführer*in ist einzelvertraglich abschließend zu regeln, auf welche Geschäftsbereiche sich seine*ihre Vertretungsmacht erstreckt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Jedem Vereinsmitglied ist auf Wunsch Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu gewähren.
- Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Auf begründeten Antrag kann die Öffentlichkeit mit zwei Dritteln der Stimmen ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Über Art und Umfang entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.
- Die Ausübung des Stimmrechts in den Vereinsgremien setzt die Zahlung des Mitgliedsbeitrags voraus.
§ 9 Kassenprüfer*innen
Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer*innen für jeweils ein Jahr gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie prüfen die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen.
§ 10 Beteiligungen/Mitgliedschaften
Der Verein kann sich an anderen Verbänden, Vereinen und sonstigen juristischen Personen beteiligen, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben förderlich ist oder der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder dient. Über die Beteiligung entscheidet der Vorstand, die Mitgliederversammlung ist zu informieren.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereines beschließen. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen worden ist. In dem Beschluss ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt die Angabe, sind die Vorstandmitglieder Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die rechtsunwirksame Regelung soll durch eine wirksame ersetzt werden, deren Inhalt dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.
06.04.2021