Die Bürgermedien stehen grundsätzlich allen Bürger*innen offen.
Für die Nutzung an den gesetzlich bereitgestellten Verbreitungswegen bestehen unterschiedliche Vorgaben, die
- im Landesmediengesetz
- in den Satzungen der Landesanstalt für Medien NRW
- in den Nutzungsbedingungen der bürgermedialen Einrichtungen und beteiligten Organisationen
geregelt werden.
Bürgerradio & Bürgerfunk
Das Bürgerradio wird in Nordrhein-Westfalen auf den UKW-Lokalradiosendern von Radio NRW ausgestrahlt. Hierfür stellen die Sender dem Bürgerradio täglich eine Stunde Sendezeit zur Verfügung: werktags zwischen 20:00 und 21:00 Uhr, an Sonntagen und Feiertagen zwischen 19:00 und 21:00 Uhr. Es besteht auch die Möglichkeit, dass von den Beteiligten vor Ort davon abweichende Regelungen vereinbart werden.
Relevante Dokumente
- Das Landesmediengesetz mit § 40a und § 40b
- Die Nutzungssatzung Bürgerfunk
- Die Richtlinien zur Qualifizierung im Bürgerfunk
- Die Sendeanmeldung
- Informationen der Landesanstalt für Medien NRW
Voraussetzungen für teilnehmende Personen:
- Produzieren kann grundsätzlich jede Person (Ausnahmen regelt § 3 der Nutzungssatzung Bürgerfunk), allerdings muss sie Teil einer mindestens dreiköpfigen Gruppe sein und im Verbreitungsgebiet des Senders leben, in dem der Beitrag ausgestrahlt werden soll.
- Mindestens ein Mitglied dieser Gruppe muss über ein sogenanntes Zertifikat verfügen, mit dem es seine Qualifikation und damit Berechtigung zur Teilnahme am Bürgerradio nachweist. Zertifikate können durch die Teilnahme an kostenfreien Zertifizierungskursen erlangt werden.
- Die Gruppe muss eine vollständig ausgefüllte Sendeanmeldung ausstellen.
- Ggf. ist vor Ort die Reservierung eines Sendeplatzes notwendig, ansonsten werden die Beiträge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Sender ausgestrahlt. Die genauen Abläufe unterscheiden sich von Ort zu Ort, der LBM und seine Mitglieder können Auskunft geben.
Voraussetzungen für die zu erstellenden Produkte:
- Das Produkt darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
- Das Produkt darf keinen kommerziellen Interessen dienen, Werbung und Sponsoring sind verboten.
- Alle auszustrahlenden Inhalte müssen einen lokalen Bezug zum Ausstrahlungsort haben. Wer z. B. einen Beitrag im Bürgerradiofenster von Radio Duisburg ausstrahlen möchte, muss einen Bezug zum Verbreitungsgebiet des Senders in seinem Produkt berücksichtigen.
- Das Produkt muss am Ende in deutscher Sprache vorliegen.
Bürgerfernsehen
Das Bürgerfernsehen in Nordrhein-Westfalen wird seit Mitte 2009 über den landesweiten Lehr- und Lernsender NRWision verbreitet, der in Dortmund sitzt. NRWision ist über das digitale Kabelnetz, verschiedene private Anbieter*innen und IPTV empfangbar. Die dort eingereichten Beiträge werden über eine Woche hinweg an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Uhrzeiten ausgestrahlt, die der Sender festlegt. Auf Wunsch können Beiträge auch dauerhaft in der Mediathek von NRWision bereitgestellt werden.
Relevante Dokumente
- Das Landesmediengesetz mit § 40 c
- Die Satzung Bürgerfernsehen
- Die Nutzungsregelung von NRWision
- Informationen der Landesanstalt für Medien NRW
Voraussetzungen für teilnehmende Personen:
- Produzieren kann grundsätzlich jede Person, die strengeren Vorgaben aus dem Bürgerradiobereich finden im Fernsehen keine Anwendung.
- Voraussetzung ist lediglich die Registrierung bei NRWision, entweder als Privatperson oder als Gruppe bzw. Einrichtung.
Voraussetzungen für die zu erstellenden Produkte:
- Das Produkt darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
- Damit das Produkt im Fernsehprogramm von NRWision ausgestrahlt wird, muss ein Sendeplatz reserviert werden. Die Sendeplatzreservierung bei NRWision erfolgt quartalsweise und steht allen registrierten Beteiligten offen.
- Das Produkt darf keinen kommerziellen Interessen dienen, Werbung und Sponsoring sind verboten.
Campusrundfunk
In Nordrhein-Westfalen existieren dreizehn Campusradios, die an und mit Hochschulen veranstaltet und lokal (und mancherorts auch via Internet) ausgestrahlt werden. Darüber hinaus sind an einigen Universitäten NRWs auch TV-Redaktionen tätig, deren Programm bei NRWision ausgestrahlt wird.
Relevante Dokumente
- Das Landesmediengesetz mit § 40d
- Informationen der Landesanstalt für Medien NRW
- Übersicht der CampusRadios in NRW
Voraussetzungen für teilnehmende Personen:
- Produzieren kann grundsätzlich jede Person, die an der jeweiligen Hochschule eingeschrieben ist. Die Nutzungsbedingungen regeln die jeweiligen Sender individuell, häufig wird eine vor Ot durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme vorausgesetzt.
Voraussetzungen für die zu erstellenden Produkte:
- Das Produkt darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
- Das Produkt darf keinen kommerziellen Interessen dienen, Werbung und Gewinnspiele sind verboten, Sponsoring allerdings zulässig
Bürgermedienplattform
Die Bürgermedienplattform wird seit 2016 von der TU Dortmund, die auch NRWision betreibt, entwickelt und wurde nach Abschluss des Testbetriebs unter die Marke NRWision gefasst. Die Bürgermedienplattform ist in diesem Sinne eine Weiterentwicklung der TV-Mediathek. Während weiterhin TV-Beiträge und Videos, die im linearen Fernsehprogramm laufen, erfasst werden, sind in der Bürgermedienplattform auch Audiobeiträge einzureichen und anzuhören. Dementsprechend können auch Bürgerradio- und Campusradiomacher*innen ihre Werke bereitstellen. Grundsätzlich steht die Bürgermedienplattform jeder Person offen, auch wenn sie sich nicht auf den klassischen Verbreitungswegen von Bürgerradio und Bürgerfernsehen beteiligt.
Relevante Dokumente
- Das Landesmediengesetz mit § 40 c
- Die Nutzungsregelung von NRWision
Voraussetzungen für teilnehmende Personen:
- Produzieren kann grundsätzlich jede Person
- Voraussetzung ist lediglich die Registrierung bei NRWision, entweder als Privatperson oder als Gruppe bzw. Einrichtung
Voraussetzungen für die zu erstellenden Produkte:
- Das Produkt darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
- Das Produkt darf keinen kommerziellen Interessen dienen, Werbung und Sponsoring sind verboten.
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